BFH: Kfz-Meister als Sachverständiger ist nicht automatisch Freiberufler

Ein Kfz-Meister, der als Sachverständiger tätig war, wollte als Freiberufler anerkannt werden. Der Bundesfinanzhof wies die Klage jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts genügt der bloße Besitz eines Meistertitels nicht, um eine der ingenieurähnlichen Tätigkeit vergleichbare freiberufliche Tätigkeit steuerlich geltend zu machen.

Ein Kfz-Meister war in mehreren Jahren als Kfz-Sachverständiger tätig und wollte für diese Tätigkeit die steuerlichen Vorteile einer freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Anspruch nehmen. Das Finanzamt hingegen stufte ihn als Gewerbetreibenden ein und setzte entsprechende Gewerbesteuermessbeträge fest. Der Kläger wehrte sich gegen diese Entscheidung und scheiterte sowohl vor dem Finanzgericht als auch nun mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH)

Wann herrscht Gleichwertigkeit?

Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob die Einstufung des Kfz-Meistertitels als gleichwertig mit einem Bachelorabschluss im Europäischen bzw. Deutschen Qualifikationsrahmen (EQR/DQR) ausreicht, um eine ingenieurähnliche freiberufliche Tätigkeit zu begründen. Der BFH verneinte dies im Beschluss vom 22.04.2025 (Az. VIII B 88/24): Die Gleichwertigkeit in der Einstufung betrifft das Qualifikationsniveau, nicht jedoch die Breite und Tiefe der Ausbildung, wie sie für ein Ingenieurstudium typisch ist.

Auch das Argument des Klägers, seine tatsächliche Tätigkeit und individuelle Fortbildung qualifiziere ihn als Freiberufler, überzeugte den BFH nicht. Diese Frage sei einzelfallbezogen und damit nicht geeignet, eine Revision zur Rechtsfortbildung zu rechtfertigen.

Hinweis: Der Fall zeigt, worauf es bei der Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ankommt. Ausschlaggebend sind nicht nur Titel, sondern insbesondere die fachliche Tiefe der Ausbildung und deren Nachweis.

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