Aktuelle Ergänzungen des Fragenkatalogs zu lieferkettenbezogenen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards

Im Zuge der Vorbereitungen zur Berichterstattung nach den neuen Nachhaltigkeitsstandards hat die EU-Kommission einen umfassenden FAQ-Katalog zur CSDDD veröffentlicht. Parallel hat das BAFA den Fragenkatalog zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) aktualisiert.

Kürzlich hat die EFRAG den Fragenkatalog zur CSRD aktualisiert. Mehr dazu können Sie in folgendem Artikel von uns erfahren: EFRAG erweitert Q&A-Plattform: mehr Antworten, mehr Klarheit für die ESRS-Anwendung (nexia.de). Nun wurden auch neue FAQs zur CSDDD veröffentlicht, wie auch Anpassungen im Fragenkatalog des LkSG vorgenommen.

EU-Kommission veröffentlicht Fragenkatalog zur CSDDD

Im Sommer 2024 hat die Europäische Union die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) verabschiedet, welche als bedeutender Schritt hin zu nachhaltigeren Lieferketten in Europa gilt. Durch diese neue Richtlinie werden große europäische und ausländische Unternehmen EU-weit verpflichtet, bestimmte Umwelt- und Menschenrechtsstandards in ihren Liefer- und Wertschöpfungsketten einzuhalten. Diese Richtlinie implementiert die Leitgedanken des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) in der EU, bringt jedoch insbesondere im Bereich des Umweltschutzes wichtige Neuerungen mit sich. Um die Umsetzung zu erleichtern, hat die EU die wichtigsten Punkte in einem FAQ zusammengefasst.

Die neue Richtlinie tritt am 27. Juli 2027 in Kraft und gilt zunächst für EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden weltweit und einem Umsatz von 1,5 Milliarden Euro. Bis 2029 wird sie stufenweise auf Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von 450 Millionen Euro ausgeweitet. Laut der Europäischen Kommission werden etwa 6.900 Unternehmen von dieser Regelung betroffen sein, 6.000 innerhalb und 900 außerhalb der EU.

In den FAQs, die nun veröffentlicht worden sind, wird anhand von Beispielen erklärt, welche Unternehmen als vorgelagerte Geschäftspartner gelten können und somit Teil der Lieferkette eines Unternehmens sind. Hierbei unterscheidet man zwischen direkt und indirekt vorgelagerten bzw. nachgelagerten Geschäftspartnern. Ein direkt vorgelagerter Geschäftspartner eines Autohersteller ist beispielsweise ein Reifenhersteller. Ein indirekt vorgelagerter Geschäftspartner hingegen ist der Hersteller des Kautschuks für die Reifenproduktion. Bei einem Kleidungshersteller ist der direkt vorgelagerte Geschäftspartner ein Textilhersteller, während ein Einzelhandelsgeschäft, welches die Kleidung verkauft, als nachgelagerter Geschäftspartner gilt.

Weiter sind Unternehmen, die bereits einen Übergangsplan nach CSRD veröffentlicht haben, von der Pflicht befreit einen Übergangsplan zur CSDDD zu erstellen. Diese Regelung erleichtert nicht nur den Übergang, sondern vermeidet auch doppelte Berichterstattungspflichten.

Zudem wurde ein zentraler Aspekt der Richtlinie - der risikobasierte Ansatz der Sorgfaltspflichten – näher erläutert. Unternehmen müssen nachteilige Auswirkungen in ihren vor- und nachgelagerten Lieferketten ermitteln, bewerten und „geeignete Maßnahmen“ ergreifen, welche dann nach Prioritäten geordnet werden. Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem die Entwicklung von Korrekturmaßnahmenplänen, die vertragliche Festlegung der Anforderungen entlang der Lieferkette, Investitionen in die notwendige Infrastruktur und die Unterstützung von KMU-Geschäftspartnern bei der Umsetzung der Richtlinie. Diese umfassenden Maßnahmen stellen sicher, dass Unternehmen effektiv und effizient vorgehen können. Sollten trotz dieser Maßnahmen schwere Auswirkungen auf Umwelt oder Menschenrechte bestehen bleiben, sind Unternehmen verpflichtet die Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Geschäftspartner zu beenden. Diese Verpflichtung unterstreicht die Ernsthaftigkeit der Richtlinie und die Verantwortung der Unternehmen, proaktive Maßnahmen zu ergreifen.

Nationale Behörden werden die Einhaltung der Richtlinie gewährleisten und sind angehalten bei Regelverstoß Bußgelder zu verhängen. Zusätzlich wird ein europaweites Netzwerk die Koordination entsprechend sicherstellen. Geschädigte haben darüber hinaus die Möglichkeit, zivilrechtlich Schadenersatz einzuklagen.

Ergänzungen in den FAQs zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Zum Stichtag 01.01.2025 wird die BAFA erstmalig Berichte nach LkSG prüfen. Als Hilfestellung wurde der Katalog der wichtigsten Fragen und Antworten zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) aktualisiert. Dieser enthält wesentliche Änderungen und Ergänzungen, welche die Unternehmen bei der Umsetzung der Anforderungen des LkSG unterstützen sollen.

Teilweise wurden Begrifflichkeiten genauer erklärt bzw. neu definiert. So wird in FAQ 3.1 klargestellt, dass Unternehmen im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) nur solche Rechtsträger sind, die nach einer wertenden Gesamtbetrachtung überwiegend unternehmerisch beziehungsweise wirtschaftlich tätig sind. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass Handelsgesellschaftsformen wie oHG, GmbH, GmbH & Co. KG, AG und KGaA stets überwiegend unternehmerisch beziehungsweise wirtschaftlich tätig sind und daher unter diese Definition fallen.

Auch der Begriff der Obergesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG wird präzisiert (FAQ 4.2). Dabei handelt es sich um die oberste inländische Gesellschaft eines Unternehmensverbundes. Nur Unternehmen, die selbst im Sinne des LkSG gelten, können als Obergesellschaft fungieren. Die Obergesellschaft muss nicht die Konzernspitze sein; sie kann auch eine Zwischengesellschaft sein, sollte die Konzernspitze im Ausland liegen. Sowohl Holdings als auch Zwischenholdings können als Obergesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG gelten (FAQ 4.4).

Der Begriff der Lieferkette wird durch eine zusätzliche Definition ebenfalls konkretisiert (FAQ 16.2). Diese bezieht sich auf die Frage, ob die Pflichten aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für Eigenmarken und Fremdmarken gelten und wie diese anzuwenden sind. Einzelhandelsunternehmen müssen Sorgfaltspflichten sowohl für Eigenmarken als auch für Fremdmarken erfüllen. Eigenmarken sind Produkte des Unternehmens oder seiner Zulieferer. Fremdmarken sind Produkte anderer Hersteller, die je nach Vertragsgestaltung als unmittelbare oder mittelbare Zulieferer gelten. Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf den eigenen Geschäftsbereich sowie auf die (un-)mittelbaren Zulieferer und folgen dem Grundsatz der Angemessenheit.

Zudem fand eine Umstellung von römischen auf die durchgängige Nutzung arabischer Ziffern statt, was Barrierefreiheit und Lesbarkeit verbessern soll. Es wird darauf hingewiesen, dass sich durch die Änderungen die Nummerierung einiger Fragen verschoben haben könnte.

Die genannten Fragenkataloge bieten eine gute Hilfestellung bei der Vorbereitung auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den wesentlichen Richtlinien. Sie erleichtern das Verständnis der Standards und wir empfehlen, sich dringend damit auseinanderzusetzen. Zusätzlich stehen wir gerne für Rückfragen bereit. Unser Nachhaltigkeitsteam beschäftigt sich ausführlich mit diesen Fragenkatalogen und ist jederzeit bereit auf Ihre spezifischen Bedürfnisse einzugehen.

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Wenden Sie sich gerne an unseren Spezialisten oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Dr. Stefan Grabs

Partner, Head of Sustainability, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Berlin

Zum Profil