Steuernachzahlungen werden doppelt so teuer verzinst
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 eingebracht, in dem eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen enthalten ist. Hervorgehoben werden unter anderem die Erhöhungen der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Nachzahlungszinsen werden von Steuerpflichtigen erhoben, die Steuern nachzahlen müssen. Der Zinssatz betrug seit 2019 0,15 % für jeden Monat, was einem Jahreszinssatz von 1,8 % entspricht. Ab 2027 soll der monatliche Zinssatz angesichts der allgemein gestiegenen Zinsen auf 0,3 % verdoppelt werden, was einem Jahreszins von 3,6 % entspricht. Der Zinssatz gilt auch für Erstattungszinsen, die Steuerpflichtigen bei Steuererstattungen gezahlt werden. Nach der Abgabenordnung beginnt der Zinslauf für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
EuGH urteilt zu Kinderfreibeträgen
Mit einer weiteren Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, in Zukunft die ungekürzten Freibeträge für Kinder bei der Besteuerung der Eltern gewährt werden. Die Änderung geht auf ein Urteil des EuGH zurück, der die Kürzung von Familienbeihilfen und steuerlichen Vergünstigungen bei Arbeitnehmern, deren Kinder sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, als Verstoß gegen Unionsrecht bezeichnet hatte. Bisher konnten die Freibeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat der Kinder „notwendig und angemessen“ waren.
Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden
Weitere Änderungen betreffen ausländische Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften von mindestens 10 %. In diesen Fällen gibt es Änderungen, um eventuelle missbräuchliche Gestaltungen aufdecken zu können. Angehoben wird die Freigrenze für ins Ausland gezahlte Lizenzgebühren. Einkommensteuerbescheide und Bescheide über Widersprüche sollen ab 2027 nur noch elektronisch übermittelt werden, wenn die Steuerzahler über ein ELSTER-Konto verfügen. Ausgeweitet wird der Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden über Einkünfte, die über Onlineplattformen erzielt werden. Diese Informationen werden bereits innerhalb der Europäischen Union ausgetauscht. Mit dem Jahressteuergesetz soll diese Meldepflicht auf Anbieter, die in Drittstaaten ansässig sind, ausgeweitet werden.
Hinweis: Mit dem JStG 2026 kommen auf Steuerpflichtige mehrere Änderungen zu. Besonders spürbar dürfte die Verdopplung der Nachzahlungszinsen sein. Steuerpflichtige sollten künftig noch stärker darauf achten, mögliche Steuernachzahlungen frühzeitig einzuplanen, da längere Verfahren ab 2027 höhere Zinsbelastungen verursachen können. Unternehmen und Privatpersonen mit größeren oder komplexen Steuerfällen sollten prüfen, ob durch angepasste Vorauszahlungen hohe Nachforderungen vermieden werden können. Wer ein ELSTER-Konto nutzt, sollte zudem beachten, dass Steuer- und Einspruchsbescheide künftig verstärkt ausschließlich elektronisch bereitgestellt werden. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Prüfung der neuen Regelungen. Gerne beraten wir Sie!
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