BFH zieht klare Grenze beim Hotel-Steuersatz

Für Hotelübernachtungen gilt grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Doch dieser Vorteil erstreckt sich nicht automatisch auf zusätzliche Leistungen. Der BFH stellt klar, dass insbesondere Frühstück sowie der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen grundsätzlich dem Regelsteuersatz unterliegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Trennung von Übernachtung und Zusatzleistungen in Hotels bestätigt. Frühstück sowie der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz und nicht dem ermäßigten Satz von 7 % für kurzfristige Beherbergungsleistungen. Das entschied der BFH in drei Urteilen vom 21.05.2026 (Az. V R 8/26, V R 10/26 und V R 11/26).

Zusatzleistungen nicht von Steuerermäßigung erfasst

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen. Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sind ausdrücklich ausgenommen, selbst dann, wenn sie im Gesamtpreis enthalten sind.

Nach Auffassung des BFH zählen Frühstück sowie Fitness- und Wellnessangebote zu solchen eigenständigen Zusatzleistungen. Ihre Besteuerung mit dem Regelsteuersatz verstößt auch nicht gegen das EU-Recht. Die Entscheidungen folgen auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.03.2026.

Sonderfall Parkplätze und WLAN

Differenzierter beurteilt der BFH die Bereitstellung von Parkplätzen. Sind diese nicht nur Hotelgästen, sondern auch der Allgemeinheit kostenlos zugänglich, kann es bereits an einer entgeltlichen und damit steuerbaren Leistung fehlen. In einem Verfahren muss das Finanzgericht diese Frage erneut prüfen. Auch beim WLAN blieb eine abschließende Entscheidung aus. Entscheidend ist, ob der Internetzugang ausschließlich Hotelgästen zur Verfügung stand oder ebenfalls allgemein und unentgeltlich angeboten wurde.

Hinweis: Hotelbetreiber sollten ihre angebotenen Leistungen und deren umsatzsteuerliche Behandlung sorgfältig voneinander abgrenzen. Besonders bei Pauschalpreisen ist zu prüfen, welche Bestandteile dem ermäßigten und welche dem regulären Steuersatz unterliegen. Auch kostenlose Zusatzangebote wie Parkplätze oder WLAN sollten daraufhin untersucht werden, ob sie tatsächlich als entgeltliche Leistung an den Hotelgast anzusehen sind. Eine klare Dokumentation und Preisaufteilung kann helfen, steuerliche Risiken bei Betriebsprüfungen zu vermeiden. Gerne beraten wir Sie! 

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