Die EU-Taxonomie wurde von der Technical Expert Group (TEC) der EU entwickelt und definiert nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten und technische Prüfkriterien. Das Ziel ist die einheitliche Schaffung eines Klassifizierungssystems, eine Erhöhung der Transparenz in Bezug auf den Grad der Nachhaltigkeit von Unternehmen und der Bekämpfung von Greenwashing. Mit der EU-Taxonomie-Verordnung ergeben sich neue, erweiterte Berichtspflichten für Unternehmen. So müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern Angaben machen, in welchem Umfang ihre Wirtschaftsaktivitäten nachhaltig im Sinne der Taxonomie-Ziele sind. Durch die Einbettung der EU-Taxonomie-Verordnung in die CSRD ist eine Anwendung auch für diesen zunehmend erweiterten Anwenderkreis obligatorisch.
Eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivität setzt nach Art. 3 der Taxonomie-Verordnung voraus, dass
Bei den sechs Umweltzielen handelt es sich um die Eindämmung des Klimawandels, Anpassungen an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme.
Die EU-Kommission möchte zu allen sechs Umweltzielen delegierte Rechtsakte erlassen, um technische Bewertungskriterien festzulegen, mit denen die Bedingungen konkretisiert werden.
Der Bericht muss Informationen enthalten zu:
Die Berichterstattung kann in Textform, mit einer komprimierten Tabelle für jeden der drei genannten Punkte, erfolgen oder durch Verwendung der vollständigen Tabelle in Anlage 2 EU-Kommission 2021/2178.
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Wenden Sie sich gerne an unseren Spezialisten oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf.