Verdeckte Gewinnausschüttung bei Parallelimporten von (Original-)Arzneimitteln möglich
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, der nicht auf einem ordentlichen Gesellschafterverhältnis beruht. Solche Zuwendungen erfolgen typischerweise außerhalb offener Gewinnausschüttungen und werden steuerlich wie Gewinnausschüttungen behandelt.
Darum ging es
Im zugrunde liegenden Fall gehörte die klagende GmbH einem internationalen Pharmakonzern an. Den Vertrieb der Arzneimittel in Deutschland übernahm eine inländische Tochtergesellschaft, die im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit der Klägerin verbunden war. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften sind Apotheken in Deutschland verpflichtet, einen Teil ihres Warenbezugs über günstigere Parallelimporte aus dem Ausland abzuwickeln – die sogenannte Importförderklausel.
Die daraus resultierenden wirtschaftlichen Vorteile für die Konzernmuttergesellschaft im Ausland wurden nicht durch eine gesonderte Vergütung der inländischen Vertriebseinheit abgegolten. Das Finanzamt sah hierin eine vGA, da die Muttergesellschaft durch niedrigere Aufwendungen profitiert habe, und erhöhte entsprechend das steuerliche Einkommen der Klägerin.
Das Finanzgericht widersprach dieser Sichtweise zunächst. Es argumentierte, dass kein Nachweis erbracht sei, dass ein unabhängiger Vertriebspartner unter ähnlichen Umständen eine höhere Marge erhalten hätte.
Entscheidung des BFH
Der BFH hingegen hob dieses Urteil auf. Er stellte in seinem Urteil vom 11.12.2024 (Az. I R 41/21) fest, dass eine Vermögensverschiebung durch geringere Kosten bei der ausländischen Mutter nicht auszuschließen sei und dass das Finanzgericht relevante wirtschaftliche Zusammenhänge unberücksichtigt gelassen habe. Insbesondere sei zu beachten, dass die Marketingmaßnahmen der deutschen Vertriebsgesellschaft mittelbar auch den Parallelimporten zugutekommen – und somit dem gesamten Konzern dienen. Dies müsse sich in einer angemessenen Vergütung widerspiegeln.
Da die genaue Höhe des Vorteils für die Konzernmutter noch nicht abschließend festgestellt werden konnte, wurde das Verfahren zur weiteren Klärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
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